Geltung
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) regeln die vertraglichen Rechtsbeziehung zwischen der alexiyus GmbH (SLR) SchwerelosReisen.de und der Gepäckservice Dienstleistungsmarke (KVS) Kofferversandservice.de (im Folgenden KVS genannt) und ihren Kunden (im Folgenden Auftraggeber) im Rahmen des Gepäckservices. Sie gelten insbesondere für die Abholung, die Beförderung und die Zustellung von Reisegepäck, Gepäck jeder Art, Mobilitätshilfen und Fahrrädern (im Folgenden Sendung oder Sendungen genannt) gemäß unserer jeweils gültigen Preis- & Leistungsübersicht.
1.2
Zwingende gesetzliche Vorschriften z. B. des Handelsgesetzbuches (HGB) oder bei grenzüberschreitenden Beförderungen der Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road (CMR), des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens in ihrer jeweils gültigen Fassung gehen diesen AGB vor. Die Geltung der allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) ist ausgeschlossen.
Es gelten die Vorschriften des §§ 461 HGB - Haftung des Spediteurs (Frachtgeschäft) für den Kaufmann und den Nichtkaufmann ergänzend, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist. KVS haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 432, 434 bis 436 sind entsprechend dazu anzuwenden. Für Schaden, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des in der Obhut des Spediteurs befindlichen Gutes entstanden ist, haftet der Spediteur, wenn er eine ihm nach § 454 obliegende Pflicht verletzt. Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich bei Vereinbarungen erwähnt werden. Zwingende gesetzliche Vorschriften z. B. des Handelsgesetzbuches (HGB) oder bei grenzüberschreitenden Beförderungen der Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road (CMR), des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens in ihrer jeweils gültigen Fassung gehen diesen AGB vor. Die Geltung der allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) ist ausgeschlossen.
Leistungsumfang und Hindernisse
2.1
Die Sendungen werden im Rahmen des multimodalen Begegnungsverkehrs als Sammelladung transportiert und innerhalb der Depots und Umschlagplätze über automatische Bandanlagen sortiert. Bei Eingang im Versanddepot, bei Durchlaufen eines Umschlagplatzes, bei Eingang im Empfangsdepot, bei Übernahme durch den Zustellfahrer, sowie bei der Ablieferung werden die Sendungen physisch automatisch digital gescannt, verwogen, fotografiert und vermessen. Datum und Uhrzeit werden dabei registriert. Weitere Schnittstellendokumentationen erfolgen nicht. Alle Dienstleistungsangebote von KVS verstehen sich freibleibend.
Der Auftrag von KVS gilt mit der ordnungsgemäßen Übergabe an den Empfänger gemäß Ziff. 3.3, 3.4. bzw. Ziffer 3.5. dieser AGB als durchgeführt.
KVS ist berechtigt, einen Auftrag zur Beförderung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Annahmepflicht besteht nicht.
Das zu entrichtende Entgelt, einschließlich etwaiger Zuschläge, sind vom Besteller zu entrichten, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Wir sind berechtigt unsere Leistung von der vorherigen Rechnungszahlung abhängig zu machen. Alle etwa getroffenen Vereinbarungen einer besonderen Form der Aushändigung einer Leistungsberechtigungen (z.B. Voucher, Gutscheine, etc.) stehen unter dem grundsätzlichen Vorbehalt der vorherigen Rechnungszahlung. Für Storno- und Umbuchungsgebühren, sowie etwaige Bearbeitungskosten ist ein sofortiger Ausgleich der Rechnung erforderlich.
Der Besteller ist verpflichtet, durch uns empfangene Sendungen/Leistungen unverzüglich auf Ihre Mängelfreiheit zu überprüfen und gegebenenfalls zu rügen. Abweichungen der Leistungsdaten gelten als genehmigt, wenn eine schriftliche Rüge nicht bei uns innerhalb von 7 Tagen schriftlich eingeht. Bei den von uns angebotenen Preisen für Transport- und Servicedienstleistungen oder andere touristische Leistungen bleiben Änderungen des ausgeschriebenen und auch mit der Buchung bestätigten Preises vorbehalten, wenn sich insbesondere Änderungen der Währungsparitäten, der Verkaufspreise der angeschlossenen Transportunternehmen, Fluggesellschaften oder eingeschalteter Agenturen ergeben, andere unvorhersehbare Ereignisse eintreten oder behördlich festgelegte oder genehmigte Tarife bzw. Steuern und Gebühren geändert werden.
Die Buchung durch den Auftraggeber stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar.
Sie kann über die KVS-Buchungsseiten: www.SchwerelosReisen.de, www.Kofferversandservice.de, www.Reisetourismusservice.de erfolgen, alternativ per E-Mail erfolgen. Für KVS wird der Vertrag mit der Annahme des Auftrags verbindlich.
Nach der Buchung erhält der Besteller automatisch eine Bestellbestätigung per E-Mail. Die Gepäckstücke werden nach Übernahme bei uns in den jeweiligen regionalen Depots verwogen und vermessen. Sollte gemäß zu Ihrer Bestellung eine Gewichts- oder Dienstleistungsabweichungen festgestellt werden, werden wir diese jeweils der gültigen Preis- und Serviceübersicht nachberechnen. Der Besteller verpflichtet sich, die zusätzliche Dienstleistung, oder das von uns nachgewiesene Real-, Wiege- oder tatsächliche Gewicht, sowie das eventuell ermittelte Volumengewicht der Sendung jeweils der gültigen Preis- und Serviceübersicht, das Entgelt/Gebühren hierfür zu begleichen. Als Nachweis gelten die jeweiligen Transportdatenblätter und Sendungsstatusbericht. Der Besteller kann dort alle sendungsrelevanten Daten entnehmen.
KVS ist berechtigt, Auskunft über den Inhalt der Sendung(en) zu verlangen. Dies gilt auch im Falle der bereits erfolgten Übernahme. Verweigert der Auftraggeber die Auskunft, oder ist die Auskunft nicht rechtzeitig einholbar, so ist KVS berechtigt, diese Sendung auf ihren Inhalt zu untersuchen. Eine ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber nach Übergabe der Sendung(en) an KVS ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
2.2
KVS ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung der Sendung und des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.
2.3
Weisungen, die nach Übergabe der Sendungen erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung.
Sind Termin- und Expresssendungen von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen betroffen, wird der Besteller unverzüglich unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so kann KVS diejenigen Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Bestellers angemessen und geeignet erscheinen, insbesondere kann das Sendung an den Besteller zurückbefördert werden. Der Besteller ist zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen oder zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet, wenn das Hindernis nicht KVS zuzurechnen ist.
2.4
Die Abholung der Sendungen wird auf den von KVS dafür vorgesehenen Übergabe, elektronische Quittungen/ bzw. Belegen quittiert. Übergaben werden nur persönlich vorgenommen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Für nicht persönliche Übergaben übernimmt KVS keine Haftung für die Durchführung des Transportes, Anzahl und Inhalt der Koffer/bzw. Gepäcks.
Übermittelt der Besteller die Sendungsdaten per Datenfernübertragung an KVS, begründet die Übermittlung der Daten keinen Anschein für die tatsächliche Übergabe der in der elektronischen Versandliste genannten Sendungen. KVS ist nicht verpflichtet, einen Abgleich zwischen elektronisch übertragenen Sendungsdaten und tatsächlich übergebenen Sendungen des Bestellers vorzunehmen, es sei denn, dass dies einzelvertraglich vereinbart ist. Die mangelnde Mitteilung einer Differenz ist daher weder als Bestätigung der Versandliste noch als Empfangsbestätigung anzusehen.
2.5
Die Zustellung der Sendungen wird auf den von KVS dafür vorgesehenen Übergabe, elektronische Quittungen/ bzw. Belegen quittiert. Die Zustellübergaben werden nur persönlich vorgenommen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Für nicht persönliche Übergaben übernimmt KVS keine Haftung für die Durchführung des Transportes, Anzahl und Inhalt der Koffer/bzw. Gepäcks. Die Zustellung der Sendungen erfolgt werktags Montag bis Samstag (Samstag gegen Extragebühren) innerhalb Deutschlands regelmäßig innerhalb von 24 Stunden (Regellaufzeit) frei Haus bis zum Empfänger. Im Ausland erfolgt die Zustellung in der Regel an den Arbeitstagen Montag-Freitag. Transportzeiten ins und aus dem Ausland gelten die Arbeitstage Montag-Freitag, wobei der Abholtag nicht als Transporttag zählt.
2.5.1
Bei Termin- und Expresssendungen wird ein zweiter Abhol- und Zustellversuch nur nach entsprechender Beauftragung durch den Besteller gegen Aufpreis durchgeführt.
2.5.2
Die Zustellung kann bei gewerblichen Empfängern an der Warenannahme, bzw. bei Hotels etc. an der Rezeption erfolgen. Eine Zustellung an Postfachadressen oder vergleichbare Sonderadressen ist nur in Absprache mit dem KVS-Kundenservice möglich.
2.5.3
Im Interesse einer möglichst schnellen Zustellung können Sendungen, wenn der Empfänger beim ersten Zustellversuch nicht persönlich angetroffen wird, bei einer in der Wohnung oder im Betrieb des Empfängers anwesenden Person oder, sofern dies nicht möglich ist, bei einem Nachbarn des Empfängers abgegeben werden, wenn nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass diese Person zur Annahme der Sendung berechtigt ist.
Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Falls dies nicht möglich sein sollte, können Sendungen in einem nahe gelegenen KVS Depot zur Abholung durch den Empfänger hinterlegt werden. Der Empfänger wird mittels einer zeitgleich ausgefüllten und in seine Empfangseinrichtung (i. d. R. der Briefkasten) eingelegten Benachrichtigungskarte detailliert darüber informiert, dass und wo er seine Sendung abholen kann. Bei einer „persönlichen Zustellung" erfolgt keine alternative Zustellung. Beim Transport von Reisegepäck werden Zuschläge und Gebühren für Zubringer wie Bergbahnen, Fähren, Zollgebühren oder andere Transportmittel und gesondert berechnet und sind nicht im Transportpreis enthalten. Die Zustellung erfolgt an den auf der Sendung angegebenen Adressdaten, bei Zustellung auf einem Schiff nach Hafen und Schiffsnamen durch persönliche Übergabe gegen Unterschrift des Empfängers. Am Flughafen wird das Gepäck an der Gepäckaufbewahrung abgegeben, wo sich der Besteller gegen Vorlage des Ausweises und des Flugtickets das Gepäck abholen kann. Gebühren für die Gepäckaufbewahrung z.B. an Flughäfen zahlt der Besteller vor Ort selbst. KVS kann auf diese Extragebühren keinen Einfluss nehmen. Gepäckzustellungen in Schließfächer werden nicht durchgeführt.
2.5.4
Bei der Zustellung von Sendungen quittiert die Empfangsperson den Erhalt auf dem Handscanner oder in Einzelfällen auf der Rollkarte. Die in digitalisierter Form vorliegende Unterschrift dient als Abliefernachweis.
2.5.5
Hat der Empfänger KVS eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt die Sendung als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist.
2.6
Übergibt der Besteller KVS Sendungen unter Nutzung des „FlexDeliveryService", d.h. unter Übermittlung der E-Mail-Adresse des Empfängers, so erhält der jeweilige Sendungsempfänger nach Kontaktaufnahme durch KVS die Möglichkeit, auf die Zustellung der Sendungen unmittelbaren Einfluss zu nehmen. Weisungen des Empfängers gelten gegenüber KVS als Weisungen des Bestellers. Die Sendung ist zugestellt, wenn es nach den Vorgaben des Empfängers unter Berücksichtigung der Ziffern 2.5.1 bis 2.5.5 zugestellt wurde.
2.7
Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von KVS zuzurechnen sind, befreien KVS für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung durch sie unmöglich geworden ist.
2.8
Können Sendungen nicht nach den Ziffern 2.5.1 bis 2.5.5 an den Empfänger bzw. an eine in Ziffer 2.5.3 genannte Person oder im KVS-Depot zugestellt werden und ist eine Rückbeförderung an den Besteller mangels Kenntnis der Person des Bestellers ausgeschlossen oder verweigert der Besteller die Annahme, ist KVS berechtigt, die Sendungen nach Ablauf einer 90-tägigen Frist ab Feststellung der Unzustellbarkeit zu verwerten. Sendungen, deren Inhalt unverwertbar ist, darf KVS vernichten.
Es steht KVS frei, einen abgegebenen Auftrag (Bestellung) zur Beförderung (Antrag des Bestellers bis zum Abschluss eines Beförderungsvertrages) jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzulehnen, bzw. zu stornieren.
Gesonderte Leistungsbeschreibung zum Gepäcktransport
A.1
In Zusammenarbeit mit seinen Vertragspartnern übernimmt KVS die Abholung, die Beförderung und die Zustellung von Sendungen zu individuellen Empfängern/Reiseziele innerhalb Deutschlands, sowie von und nach bestimmten europäischen Ländern gemäß jeweils gültiger Leistungsübersicht.
A.2
Die Beauftragung der Servicedienstleistungen erfolgen über die Buchungsseiten: www.SchwerelosReisen.de, www.Kofferversandservice.de, www.Reisetourismusservice.de, alternativ per E-Mail an kundenservice@schwerelosreisen.de. Für KVS wird der Vertrag mit der Annahme des Auftrags verbindlich.
A.3
Sendungen dürfen ein maximales Einzelgewicht von 30 kg und ein Einzelvolumen von 0,18 m³ haben. Sendungen mit einem höheren Einzelgewicht oder größeren Einzelvolumen können gegen Aufpreis entsprechend der gültigen Leistungsübersicht befördert werden. Bei Fluggepäck sind die jeweiligen Freigepäckregelungen von Fluggesellschaften zu beachten. Anfallende Mehrkosten bei Gepäckaufbewahrungen hat der Auftraggeber zu übernehmen; sie sind nicht in der KVS geschuldeten Vergütung enthalten.
A.4
Wird ein Auftrag spätestens einen Arbeitstag vor der Abholung storniert, fallen keine Kosten an.
Erfolgt eine Stornierung des Auftrags nach bereits geschehener Abholung, berechnet KVS die Kosten gemäß der gültigen Tarif-, bzw. Preisübersicht für Hin- und Rücktransport.
A.5
Beginnt die Reise des Auftraggebers an einem Wochenende oder an einem Feiertag, wird das Gepäck am Arbeitstag vor dem Wochenende, bzw. vor dem Feiertag zugestellt.
A.6
Endet die Reise des Auftraggebers an einem Wochenende oder an einem Feiertag, wird das Gepäck am ersten Arbeitstag nach dem Wochenende, bzw. nach dem Feiertag abgeholt.
A.7
Zustellungen erfolgen am gewählten Zustelltag zwischen 08.00 Uhr (frühestens) und 17.00 Uhr (spätestens). Optional kann für die Zustellung ein 3-stündiger Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr gegen einen Aufpreis gemäß aktueller Preisliste gewählt werden.
A.8
Genannte Abhol- und Zustellzeiten sind nicht garantiert und können höhere Gewalt (Witterungsbedingungen), bzw. erhöhtes Verkehrsaufkommen, kurzfristig verschoben werden.
A.9
Bei der Abholung für den Hintransport, kann der Auftraggeber sich den ordnungsgemäßen Zustand des Gepäcks vom Fahrer quittieren lassen. Eine Übergabequittung erhält der Auftraggeber per Mail mit der Auftragsbestätigung, alternativ steht die Übergabequittung als PDF-Download im Internet auf unseren Buchungsseiten zur Verfügung. Die Abhol- und Zustellfahrer eventuell keine entsprechenden Quittungen dabei.
A.10 Die Abholung sowie die Zustellung des Reisegepäcks, bzw. Sendungen erfolgt bei privaten Adressen an der Wohnungstür, bzw. Haustür bei gewerblichen Adressen (z.B. Hotel, Firmen) an der Rezeption. Abstell- oder Übernahmegenehmigungen können gern mit unserem Kundenservice individuell vereinbart werden.
Aufträge werden spätestens bis 17.00 Uhr vor dem Abholtag über unsere Buchungsseiten entgegengenommen.
Für die Abholung kann der Auftraggeber einen Zeitraum von 3 Stunden wählen, der in der Zeit zwischen ab 8.00 (frühester möglicher Abholzeitpunkt) und bis 17.00 Uhr (spätester möglicher Abholzeitpunkt) liegen muss.
A.11
Abholungen und Zustellungen erfolgen jeweils von Montag bis Freitag ausschließlich aller Feiertage am Abhol- oder Zustellungsort.
A.12
Für die Abholung kann der Auftraggeber einen Zeitraum von 3 Stunden wählen, der in der Zeit von 9.00 und 17.00 Uhr liegt. Zustellungen erfolgen am gewählten Zustelltag je nach gebuchten Zeitfenster.
A.13
Transportzeiten von und zu deutschen Inseln, beträgt generell 3 Arbeitstage, bzw. bei einigen deutschen Inseln 4 Arbeitstage. Auf deutsche Inseln sowie im Ausland, wie beispielsweise in Österreich, der Schweiz und den Beneluxländern kann kein Zeitfenster für die Abholung und Zustellung gewählt werden. Die Abhol- und Zustellung erfolgt in der Zeit von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Es erfolgt nur ein Abholversuch in dem vereinbarten Zeitraum. Wird der Auftraggeber zum vereinbarten Zeitpunkt nicht angetroffen, versucht KVS den Auftraggeber per E-Mail oder telefonisch zu erreichen. Es kann eine weitere Abholung nach Vereinbarung gegen Aufpreis erfolgen.
A.14
Wird der Auftraggeber bei der Zustellung nicht angetroffen, erhält unser Kundenservice darüber umgehend eine Information. Der Auftraggeber kann eine zweite Zustellung für den Folgetag vereinbaren. Wird eine zweite Zustellung für denselben Tag gefordert, entstehen Zusatzkosten.
A.15
Für Abholungen und Lieferungen aus und in die Schweiz benötigt KVS aus zolltechnischen Gründen eine Packliste. Diese Dokumente können von KVS im Vorwege zur Verfügung gestellt werden und müssen dem Fahrer ausgefüllt und unterschrieben bei der Abholung der Sendung übergeben werden. Alternativ können Sie die Packliste am Reisegepäck sichtbar anbringen. Das Gepäck darf nicht verschlossen sein.
A.16
Für den innerdeutschen Gepäcktransport, erfolgt die Abholung des Gepäcks in Vereinbarung mit dem Auftraggeber spätestens einen Arbeitstag vor gewünschtem Zustelltermin.
Befindet sich der Abhol- oder Lieferadresse auf einer deutschen Insel, verlängert sich die Frist auf bis zu drei Arbeitstage.
A.17
Befindet sich der Abhol- oder Lieferort im von KVS bedienten Ausland, verlängert sich die Frist um bis zu zwei Arbeitstage. Bitte beachten Sie die Witterungsbedingungen am Zielort (z.B. zugeschneite Zufahrtsstraßen)
A.18
Die Lieferzeiten von 2 Arbeitstagen sind daher bei der Buchung zu beachten.
Gepäck zu Kreuzfahrtschiffen im Hamburger Hafen
B.1
Sendungen für Kreuzfahrtschiffe, die im Hamburger Hafen liegen, werden nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber spätestens 2 Arbeitstage vor Einschiffung (Abholung und Einschiffung nur Montag bis Freitag) vor Reisebeginn abgeholt.
B.2
Die Übergabe der Sendungen erfolgt an der Gepäckannahme des Cruisecenters oder beim Schiffspersonal. Das Gepäck muss zwingend die Banderolen der Reederei, bzw. des Veranstalters sichtbar tragen. Für die Rückreise muss der Gepäckservice an Bord bei der Reiseleitung gebucht werden.
Flughafenservice
C.1
Der Flughafenservice wird ausschließlich für die Abgangs- bzw. Zielflughäfen Hamburg (HAM) Frankfurt (FRA), Düsseldorf (DUS), München (MUC) und (CGN) Köln/Bonn angeboten.
C.1
Sendungen für den Flughafenservice werden in Vereinbarung mit dem Auftraggeber spätestens 2 Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor dem Abflugtermin abgeholt und zur Gepäckaufbewahrung verbracht. Ausgenommen sind Abholungen auf deutschen Inseln, bei denen generell 4 Arbeitstage vor Reisebeginn abgeholt werden muss. Für die Abholung kann der Kunde einen Zeitraum von 3 Stunden wählen, der in der Zeit von 9.00 und 17.00 Uhr liegt.
C.3
Das Gepäck wird einen Arbeitstag vor Abflug an der Gepäckaufbewahrung zugestellt. Sollte der Abflug an einem Samstag oder Sonntag stattfinden, beachten Sie bitte die anfallenden Mehrkosten für die Gepäckaufbewahrungen. Die Kosten trägt der Auftraggeber und sind nicht in der KVS-Dienstleistung enthalten.
C.4
Für den Abflug aus Deutschland liefert KVS das Gepäck zum entsprechenden Flughafen in die Gepäckaufbewahrung. Der Auftraggeber muss sein Gepäck zwingend selbst einchecken.
C.5
Jegliche Folgen und alle Kosten, die aus Nichterscheinen des Auftraggebers resultieren, sind von ihm selbst zu tragen.
C.6
Für die Abflughäfen aus Deutschland endet die Dienstleistung mit der ordnungsgemäßen Übergabe des Gepäcks an der Gepäckaufbewahrung.
C.7
Bei der Ankunft in Deutschland muss der Auftraggeber sein Gepäck selbst vom Band nehmen, durch den Zoll führen und bei der Gepäckaufbewahrung abgeben.
C.8
Die Zustellung nach Reiseende erfolgt am zweiten Arbeitstag nach Abgabe bei der Gepäckaufbewahrung in dem gewählten Zeitfenster.
C.9
Ausgenommen sind Zustellungen auf deutschen Inseln, sowie nach Österreich, in die Schweiz und die Beneluxländer. Hier erfolgt die Zustellung in der Regel am dritten Arbeitstag nach Reiseende.
Beförderungsausschlüsse (Verbotsgüter)
Es steht KVS frei, einen abgegebenen Auftrag (Bestellung) zur Beförderung (Antrag des Bestellers bis zum Abschluss eines Beförderungsvertrages) jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzulehnen, bzw. zu stornieren.
3.1
Nachfolgend aufgeführte Güter und Sendungen sind von der Beförderung durch KVS ausgeschlossen. Sendungen, deren Wert Euro 750,00 überschreitet. Unzureichend verpackte Güter. Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z. B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen). Zerbrechliche oder empfindliche Gegenstände wie; Porzellan oder Glas sind grundsätzlich von der Haftung ausgeschlossen. Verderbliche und temperaturempfindliche Güter, sterbliche Überreste, lebende Tiere. Edelmetalle, Edelsteine, Uhren, Schmuck, Perlen, Kunst- und Sammlergegenstände sowie Antiquitäten im Wert von über Euro 750,00 pro Sendung. Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z. B. Datenträger mit sensiblen Informationen).
Telefonkarten und Pre-Paid-Karten (z. B. für Mobiltelefone) Geld und geldwerte Dokumente (z. B. Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher) Schusswaffen, wesentliche Waffenteile i. S. d. § 1 Waffengesetz sowie Munition gefährliche Güter der in Ziffer 7 nicht genannten Klassen im innerdeutschen Verkehr und Abfälle i. S. d. KrWG. Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt; hiervon erfasst sind auch Sendungen, deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums verstößt einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie).
Güter oder Sendungen, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden und Sendungen mit der Frankatur „unfrei".
3.2
Ferner sind Sendungen ausgeschlossen, deren Einzelgewicht (z.B. 1 Koffer) mehr als 31,5 kg überschreitet oder deren Gurt maß mehr als 3m, deren Länge mehr als 2m, deren Höhe mehr als 0,6m oder deren Breite mehr als 0,8m misst.
3.3
Zusätzlich ausgeschlossen sind:
3.3.1
3.3.2
von der Beförderung als Termin- und Expresssendung Arzneimittel und gefährliche Güter aller Art
3.3.3
von der Beförderung als Luftfracht: verbotene Gegenstände nach der VO (EG) Nr. 300/2008 v. 11.03.2008 sowie deren Durchführungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.
3.4
Der Besteller ist zur Einhaltung der Beförderungsausschlüsse verpflichtet und hat vor der Übergabe der Sendungen an KVS entsprechende Kontrollen durchzuführen. KVS übernimmt ausschließlich verschlossene Sendungen. Bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse, sowie in den gesetzlich zulässigen Ausnahmesituationen ist KVS zur Öffnung der Sendungen berechtigt.
3.5
Beauftragt der Besteller KVS mit dem Transport von Sendungen, deren Beförderung gemäß den Ziffern 3.1 bis 3.3 untersagt ist, ohne dass KVS den Transport vor Übergabe schriftlich genehmigt hat, trägt der Besteller entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Schäden und Kosten, die KVS oder Dritten entstanden sind, inklusive Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z. B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung etc.). Bei Verstößen gegen Ziffer 3.2 ist KVS gleichwohl berechtigt, den Transport weiter durchzuführen und vom Besteller einen pauschalen Aufwendungsersatz zu verlangen. Dem Besteller ist der Nachweis geringerer Aufwendungen ausdrücklich gestattet.
3.6
Auf einer Sendung angebrachte Beschriftungen oder Kennzeichen, die auf eine in Ziffer 3.1 bis 3.3 genannte Beschaffenheit hinweisen, gelten insbesondere im Hinblick auf die in Ziffer 2.1 beschriebene Art der Beförderung nicht als in Kenntnis setzen von KVS.
KVS verfügt über keine Möglichkeiten der Sonderbehandlung. Eine durch einen Frachtführer oder dessen Erfüllungsgehilfen erteilte Zustimmung zur Beförderung oder eine stillschweigende Übernahme einer Sendung stellen keine Zustimmung zur Beförderung entgegen einem Beförderungsausschluss dar.
Pflichten des Bestellers
4.1
Jede Sendung ist von dem Besteller mit den von KVS zugelassenen und vollständig ausgefüllten Begleitpapieren (z.B.: Zollinhaltserklärung/Packliste für die Schweiz) zu versehen. Fehler beim Ausfüllen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat sicherzustellen, dass bei Übergabe der Sendungen keine anderen Sendungsaufkleber außer KVS angebracht sind. Alte Sendungsaufkleber, Adressangaben oder sonstige alte Kennzeichen sind zu beseitigen.
4.2
Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen aus Ziffer 4.1 nicht nach, kann KVS nach pflichtgemäßem Ermessen das Sendung ausladen, einlagern, sichern oder zurückbefördern, ohne gegenüber dem Besteller deshalb schadensersatzpflichtig zu werden, und kann von dem Besteller Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wegen dieser Maßnahmen verlangen.
4.3
Der Besteller ist dafür verantwortlich, die versendeten Güter den zu erwartenden Transportbelastungen entsprechend mit einer beanspruchungsgerechten und auf das zu verschickende Gut abgestimmten Innen- und Außenverpackung zu versehen. Das Gut ist so zu verpacken, dass es zum einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum anderen den die Beförderung durchführenden Personen und anderen transportierten Sendungen kein Schaden entstehen kann. Die Verpackung muss insbesondere gewährleisten, dass ein Zugriff auf den Sendungsinhalt außer Transporte in non EU-Länder nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen.
4.4
Die Beauftragung zur Beförderung ins Ausland schließt die Beauftragung von KVS zur Zollabfertigung ein, wenn ohne diese die Beförderung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Besteller, sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere unaufgefordert an KVS zu übergeben. Die Verteilung der Kosten für Zollabfertigung, Zölle und Steuern richtet sich nach der gewählten Frankatur. Sind wegen einer Rückführung von Exportsendungen weitere Frachten, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben zu zahlen, hat diese der Besteller zu tragen, es sei denn, KVS hat die Rückführung zu vertreten. Bei Versendungen ins EU-Ausland obliegt die Erfüllung der Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dem Besteller.
Nachnahmeservice
5.1
KVS bietet mit dem „Nachnahmeservice" die Möglichkeit an, Sendungen per Nachnahme innerhalb von Deutschland zu versenden. Die Vorbereitung und Registrierung von „Nachnahmeservice"-Sendungen erfolgt durch den Besteller gemäß den Richtlinien von KVS. Sollen mehrere Sendungen an denselben Empfänger per Nachnahme übergeben werden, so ist jede Sendung einzeln als „Nachnahmeservice"-Sendung zu deklarieren. Für jedes „Nachnahmeservice"-Sendung wird ein Zuschlag gemäß gültiger Preisliste erhoben.
5.2
Der Nachnahmebetrag ist auf dem dafür vorgesehenen Sendungsschein einzutragen. Er ist für die einzelne Sendung auf maximal 2.500,00 € begrenzt. Werden mehrere „Nachnahmeservice"-Sendungen am selben Tag an KVS zur Beförderung an denselben Empfänger übergeben, darf die Summe der Nachnahmebeträge insgesamt 10.000,00 € nicht übersteigen. Werden die Sendungsdaten per Datenfernübertragung an KVS übermittelt, gilt der auf diesem Weg übertragene Nachnahmebetrag. Wird der Nachnahmebetrag in Ziffern und Worten angegeben, gelten im Zweifel die Ziffern.
Expressversand Standard und Termine
6.1
Beim „Standard Expressversand" erfolgt die Zustellung innerhalb Deutschlands (ausgenommen Inseln) bis spätestens 17.00 Uhr am auf die Abholung folgenden Werktag (Montag-Freitag), vorausgesetzt, das Sendung steht dem Versanddepot bis 17.00 Uhr am Abholtag zur Verfügung.
6.2
Die Zustellung von Expresssendungen erfolgt bis zur vereinbarten Zeit. Zustellungen auf Inseln sind im Rahmen des Expressversandes nicht möglich. Vor der Beauftragung eines Expressversandes ist unser Kundendienst zu informieren. Expressaufträge über ungültige Zieladressen sind ausgeschlossen. Wird die vereinbarte Ablieferzeit um mehr als 30 Minuten überschritten, erstattet KVS dem Besteller, abhängig vom Ausmaß der Lieferfristüberschreitung, den Aufpreis, der für den Service gezahlt wurde, abzüglich entrichteter Umsatzsteuer, sofern KVS die vereinbarte Ablieferzeit schuldhaft überschritten hat. Im Übrigen bleiben die Regelungen der Ziffern 9.1 und 9.2 hiervon unberührt.
6.3
Da durch die Messeveranstalter Zustellungen unterschiedlich gehandhabt werden, entfällt vorbehaltlich einer konkreten Zusage die Laufzeitgarantie bei an Messen adressierten Sendungen.
Gefahrgutservice
7.1
KVS besorgt ausschließlich im innerdeutschen Verkehr die Versendung gefährlicher Güter der Klassen 2 (ausgenommen Klassifizierungscode 1-3, 4F und toxische Gase), 3, 4.1 (ausgenommen Klassifizierungscode SR und FO), 5.1 (ausgenommen Verpackungsgruppe I sowie Klassifizierungscode O3, OT1, OF, OS, OW, OTC), 8 und 9 (ausgenommen Klassifizierungscode M1 bis M3, M8 bis M10) gemäß den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
7.2
Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass bei Übergabe des Gefahrgutes an KVS die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren und schriftlichen Weisungen usw. eingehalten werden, auch wenn die Verpflichtungen denjenigen treffen, der das Gefahrgut tatsächlich übergibt. Bei der Übergabe von Gefahrgütern sind die im KVS-System vorgeschriebenen barcodierten Gefahrgutaufkleber gemäß gültiger Referenznummernliste durch den Besteller aufzubringen.
7.3
Verstößt der Besteller schuldhaft gegen die in Ziffer 7.2 beschriebenen Verpflichtungen, so haftet er für daraus entstehende Schäden. Transportvergütung, Erstattung von Auslagen.
Zahlungenverkehr
8.1
Es gelten die jeweils zwischen KVS und dem Besteller vereinbarten Preise und Zuschläge. Sollte das Volumengewicht (auf der Basis Länge in cm x Breite in cm x Höhe in cm : 6000 = Volumengewicht) größer sein als das tatsächliche Gewicht, kann KVS eine gesonderte Nachberechnung vornehmen.
Um Verfügungen und die Beförderung von nicht automatisch sortierfähigem Gut, dessen Beförderung einer gesonderten Vereinbarung bedarf, werden dem Besteller nach der jeweils gültigen Preistabelle berechnet. Muss eine Sendung aus Gründen, die nicht von KVS zu vertreten sind, retourniert werden, stellt KVS dem Besteller die Transportvergütung für die Sendung nochmals in Rechnung.
Für das Stornieren von Aufträgen am Abholtag, kann KVS dem Besteller Aufwandsersatz (Stornogebühren) in Rechnung stellen.
8.2
Rechnungen von KVS sind sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Dem Besteller ist insbesondere die Aufrechnung mit Gegenforderungen untersagt, es sei denn, dass diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Rechnungen von KVS gelten nach Ablauf von 7 Tage ab Rechnungszugang als genehmigt. Auf diese Folge wird der Besteller mittels eines Rechnungsaufdruckes zusätzlich hingewiesen.
8.3
Sind Transportentgelte, mit der Verzollung verbundene Kosten (insbesondere Zölle und Steuern), sonstige Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen, oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der inländische Besteller KVS die Beträge zu ersetzen, die von dem ausländischen Empfänger auf erste Anforderung nicht beglichen wurden.
Haftung
9.1
KVS beruft sich bei Verlust oder Beschädigung bedingungsgerechter Sendungen auf die Einwendung der Haftungshöchstgrenze nach §§ 461 HGB - Haftung des Spediteurs (Frachtgeschäft), die nach zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung ist auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds (SZR) je kg des Rohgewichts der Sendungen. KVS haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen.
Die Haftung für Verspätungsschäden ist bei innerdeutschen Beförderungen auf das dreifache und bei grenzüberschreitenden Transporten auf das einfache der Fracht, die für die betreffende Sendung berechnet worden ist, begrenzt. Im Übrigen haftet KVS dem Besteller bei schuldhaftem Verlust des Gepäcks oder Beschädigung des Inhaltes durch Nässe oder Brand, nicht bei Beschädigung der Außenhülle.
Eine Haftung für nachhaltige Verspätungsschäden ist bei KVS ausgeschlossen. Bitte beachten Sie, dass Fluggesellschaften oder Schiffe nicht verpflichtet sind, abzuwarten. Die sich aus Versäumnis des Anschlusses (z.B. wegen höherer Gewalt) ergebenden Kosten gehen ausschließlich zulasten des Bestellers. Schäden am Reisegepäck oder Zustellungsverzögerungen bei Flügen sind unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Diese Anzeige ist Voraussetzung für eine Haftung der Fluggesellschaft.
9.2
Hat der Besteller keine Transportversicherung abgeschlossen, haftet KVS über die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.1 Satz 1 hinaus bis zum Wert des versendeten Gutes, in der Höhe begrenzt auf den Einkaufspreis bzw. bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw. bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis, je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch bis Euro 750,00 € (bei „Nachnahmeservice"-Sendungen bis 2.500,00 €) je Sendung. Ein zwischen dem Besteller und seinem Versicherer vereinbarter Selbstbehalt führt nur dann zur Anwendbarkeit dieser Ziffer 9.2, wenn dies zwischen KVS und dem Besteller ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
9.3
Bei „internationalen Sendungen" richtet sich die Haftung von KVS nicht nach den Ziffern 9.1 und 9.2, sondern grundsätzlich nach den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens. Die Haftung ist auf 19 SZR je kg des Rohgewichts der Sendung begrenzt. Grundsätzlich erklärt KVS bei internationalen Sendungen" (non EU) jeden Kunden zum Verzichtskunden, bzw. Verbotskunden.
9.4
Hat KVS einem Besteller für die Dauer der Zusammenarbeit das Nutzungsrecht an Versandsoftware eingeräumt, haftet KVS nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Sollte KVS eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt haben, ist die Haftung von KVS auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Verlust von Daten des Bestellers und deren Wiederherstellung haften KVS nicht, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Bestellers vermeidbar gewesen wäre.
Aufwendungsersatz
Beauftragt der Besteller KVS mit der Entgegennahme ankommender Sendungen oder der Einfuhr einer Sendung aus dem Ausland, so ist KVS berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezügliche Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen. Der Besteller ist zur Erstattung dieser Auslagen verpflichtet. Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers. Die Weiterbelastung von Bußgeldern an KVS, welche der Besteller an Dritte zu leisten hat, ist ausgeschlossen.
Teilwirksamkeit/Gerichtsstand
10.1
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
10.2
Für die Rechtsstreitigkeiten mit Privatpersonen, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg.
Hinweise zur Online-Streitschlichtung. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.